Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Fizard GmbH, St.-Cajetan-Straße 5, 81669 München (nachfolgend „Anbieter“ oder „Fizard“), und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Nutzung der Software-as-a-Service-Lösung „Fizard“. Fizard besteht aus einer gemeinsamen Plattform (Kundenkonto, Nutzerverwaltung, Export- und Übergabefunktionen) und den Modulen DATEV-Export für Stripe, E-Rechnung für Stripe und KI-Plattform für Kanzleien, die der Kunde einzeln oder gemeinsam aktivieren kann.
Teil A – Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1)Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die Nutzung von Fizard einschließlich aller Module, Anlagen und Zusatzleistungen.
(2)Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Registrierung oder der Bestätigung in der Stripe-App (§ 5 Abs. 7) erklärt der Kunde, dass er als Unternehmer handelt.
(3)Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt.
(4)Vertragsbestandteile sind in dieser Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen unabhängig von ihrer Form, insbesondere ein vom Kunden angenommenes Angebot des Anbieters (§ 305b BGB), (b) die Besonderen Bedingungen des jeweils aktivierten Moduls (Teil B), (c) die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), die in datenschutzrechtlichen Fragen auch Teil B vorgeht, (d) dieser Teil A, (e) Anlage A (Service Level Agreement und Support), Anlage B (Preise und Leistungsbeschreibung), Anlage C (Informationen zum Anbieterwechsel) sowie die Preisliste in der nach § 8 Abs. 2 maßgeblichen Fassung. Bei Widersprüchen geht das jeweils früher genannte Dokument vor, soweit es nicht ausdrücklich auf ein nachrangiges Dokument verweist. Von § 12 und Anlage C darf ein Angebot nicht zum Nachteil des Kunden abweichen.
(5)Der Anbieter stellt diese AGB auf seiner Website als vollständigen Text bereit; vor Vertragsschluss, auch in einer Stripe-App, stellt er AGB, Anlagen und AVV in speicherbarer Form bereit. Die bestätigte Fassung von AGB, Anlagen und AVV hält er mit Versionsnummer und Datum im Kundenkonto beziehungsweise in der App zum Abruf und Download bereit. Maßgeblich ist stets der vollständige Text; Ansichten je Modul, soweit angeboten, sind Lesehilfen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsgrenzen
(1)Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete Bereitstellung der Software Fizard zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) sowie die Einräumung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte, für kostenpflichtige Module gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
(2)Der Anbieter bietet folgende Module in zwei Produktlinien an; der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus Teil B und Anlage B:
- Produktlinie „Fizard Apps für Stripe“: DATEV-Export für Stripe: Aufbereitung von Stripe-Billing- und Stripe-Payments-Daten zu Buchungssätzen und Belegen und deren Übergabe an DATEV-Systeme (Teil B1); E-Rechnung für Stripe: Erzeugung und Versand strukturierter elektronischer Rechnungen aus Stripe-Rechnungen (Teil B2);
- Produktlinie „KI-Plattform für Kanzleien“: KI-Plattform für Kanzleien: Übernahme von Bankumsätzen und Belegen, KI-gestützte Auslesung und Verbuchungsvorschläge, Abgleich mit DATEV-Stammdaten und Übergabe an DATEV-Systeme (Teil B3).
(3)Kernfunktionen im Sinne dieser AGB und der Anlage A sind die in Teil B je Modul als Kernfunktionen bezeichneten Leistungen. Funktionen, die Teil B ausdrücklich als „soweit in der Software freigeschaltet“ bezeichnet, sind nicht geschuldet; der Anbieter kann sie bereitstellen und nach § 3 ändern oder einstellen, und die Software zeigt an, welche Übergabewege und Importformate verfügbar sind. Die Kernfunktionen und individuell zugesagte Leistungen, insbesondere aus einem angenommenen Angebot, bleiben geschuldet.
(4)Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Anbieter stellt ausschließlich technische Hilfsmittel bereit. Er erbringt keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Erläuterungen des Anbieters zur Funktionsweise der Software, zu Konfigurationsmöglichkeiten und zu Datenformaten sind keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Individuelle steuerliche Würdigungen und Buchungsentscheidungen obliegen dem Kunden beziehungsweise seiner steuerlichen Beratung.
(5)Verantwortung des Kunden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung, die Einhaltung steuerlicher Vorschriften (insbesondere der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, GoBD, einschließlich der Verfahrensdokumentation), die inhaltliche Richtigkeit von Rechnungen, die Prüfung und Freigabe der von der Software erzeugten Ergebnisse und deren Anerkennung durch Finanzbehörden obliegt allein dem Kunden, gegebenenfalls unter Einbindung seiner steuerlichen Beratung.
(6)Automatisierte und KI-gestützte Vorschläge. Die Software erzeugt Zuordnungs-, Kontierungs- und Kategorisierungsvorschläge regelbasiert, im Modul KI-Plattform für Kanzleien auch mit Unterstützung von Systemen der künstlichen Intelligenz (Teil B3). Solche Vorschläge sind unverbindliche Arbeitshilfen: Der Anbieter schuldet ihre Erzeugung, nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit jedes einzelnen Vorschlags; eine Kontierung oder Buchungsanweisung entsteht erst durch die Freigabe einer fachkundigen Person des Kunden oder seiner steuerlichen Beratung (§ 6 Abs. 3). Der Anbieter verwendet Kundendaten nicht zum Training von KI-Modellen und stellt dies auch gegenüber seinen Dienstleistern sicher (§ 7, AVV).
(7)Nutzung anonymisierter Daten. Der Anbieter ist berechtigt, System-, Nutzungs- und Performance-Daten in irreversibel anonymisierter oder aggregierter Form ohne Personenbezug zu verwenden, ausschließlich zu Zwecken der Sicherheit, Qualitätssicherung, Analyse und Weiterentwicklung der Software. Die datenschutzrechtliche Weisung hierzu enthält der AVV.
§ 3 Leistungsänderungen und Beta-Funktionen
(1)Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter (Updates, Oberflächenanpassungen, neue Funktionen). Änderungen, die die Kernfunktionen nicht wesentlich beeinträchtigen, sind jederzeit zulässig.
(2)Änderungen sind insbesondere zulässig, wenn sie erforderlich sind aufgrund (a) von Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen oder behördlichen Anordnungen, (b) von Sicherheits- oder Datenschutzanforderungen, (c) von Änderungen der Schnittstellen, Formate oder Bedingungen von Drittanbietern (insbesondere Stripe, DATEV, Qonto, finAPI, kontoführende Banken) oder der Normen und Spezifikationen für elektronische Rechnungen (insbesondere EN 16931, ZUGFeRD, XRechnung, Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen) oder (d) technischer Notwendigkeit (etwa Fehlerbehebungen).
(3)Wesentliche Leistungsänderungen, die Kernfunktionen beeinträchtigen, nimmt der Anbieter nur aus den in Absatz 2 genannten Gründen vor; er kündigt sie mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht für das betroffene Modul oder den Vertrag zum Änderungszeitpunkt zu; vorausbezahlte Entgelte werden anteilig erstattet. Andere wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
(4)Beta-Funktionen und Testversionen. Als „Beta“, „Preview“, „Test“ oder ähnlich gekennzeichnete Funktionen werden als nicht produktionsbereite Versionen für einen begrenzten Zeitraum zu Test- und Bewertungszwecken bereitgestellt. Sie sind nicht für den produktiven Einsatz bestimmt, werden ohne Gewährleistung und ohne die Zusagen der Anlage A bereitgestellt und können jederzeit geändert oder eingestellt werden. § 12 (Anbieterwechsel und Datenexport nach der Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act) gilt auch für Testversionen und Beta-Funktionen; Daten eines Probeexports sind der Export dieser Testversion und werden nach § 5 Abs. 3 gelöscht.
§ 4 Nutzungsrechte
(1)Rechte des Anbieters. Alle Rechte an der Software Fizard stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Anbieter zu.
(2)Lizenzeinräumung. Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software für eigene interne Geschäftszwecke per Fernzugriff zu nutzen.
(3)Nutzungsbeschränkungen. Dem Kunden ist es untersagt, die Software (a) Dritten unberechtigt zugänglich zu machen, zu vermieten oder zu verleihen, (b) zu kopieren, soweit dies nicht zwingend erforderlich ist, oder (c) zu ändern, zu bearbeiten oder zurückzuentwickeln. Zwingende Rechte nach §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
(4)Rechte des Kunden an Kundendaten. Der Kunde bleibt Inhaber aller von ihm in die Software eingegebenen oder über Schnittstellen in seinem Auftrag importierten Inhalte und Geschäftsdaten (nachfolgend „Kundendaten“), einschließlich der von der Software daraus erzeugten Buchungssätze, Belege, Rechnungen und Exportdateien; Exportdateien darf er zeitlich unbegrenzt, auch nach Vertragsende, nutzen. Der Kunde räumt dem Anbieter ein nicht ausschließliches, bis zur Löschung nach § 12 beschränktes Recht ein, die Kundendaten ausschließlich zum Zweck der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen, insbesondere zu speichern, zu verarbeiten und technisch zu vervielfältigen.
(5)Freistellung durch den Anbieter. Der Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf der Behauptung beruhen, die vertragsgemäße Nutzung der Software verletze Schutzrechte Dritter, und übernimmt angemessene Rechtsverteidigungskosten. Voraussetzung ist, dass der Kunde den Anbieter unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert, dem Anbieter die Kontrolle über die Rechtsverteidigung überlässt und ihn angemessen unterstützt. Der Anbieter darf nach eigener Wahl (a) die Nutzung rechtserhaltend ermöglichen, (b) eine funktional gleichwertige Abhilfe bereitstellen oder (c) den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Funktionalität beenden und bereits gezahlte Entgelte anteilig erstatten. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf Kundendaten, Vorgaben des Kunden, unzulässiger Nutzung oder Änderungen durch den Kunden beruhen.
(6)Feedback. Verbesserungsvorschläge und sonstige Rückmeldungen des Kunden zur Software darf der Anbieter ohne Vergütung für deren Weiterentwicklung (§ 3) nutzen. Kundendaten und vertrauliche Informationen, die eine Rückmeldung enthält, bleiben nach Abs. 4 und § 7 Abs. 3 geschützt.
§ 5 Registrierung und Vertragsschluss
(1)Rahmenvertrag. Mit der Registrierung gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Rahmenvertrages über die Nutzung der Plattform ab. Der Rahmenvertrag kommt mit der Freischaltung des Kundenkontos durch den Anbieter zustande. Der Kunde stimmt bei der Registrierung der Geltung dieser AGB einschließlich Teil B, der Anlagen und der AVV zu; der Anbieter bestätigt den Zugang der Registrierung unverzüglich per E-Mail (§ 312i BGB); Eingaben kann der Kunde vor dem Absenden in der Eingabemaske erkennen und berichtigen; Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde macht bei der Registrierung richtige und vollständige Angaben und handelt als Unternehmer (§ 1 Abs. 2). Der Rahmenvertrag ist unentgeltlich; Entgelte fallen nur für die in Anlage B als kostenpflichtig ausgewiesenen Module und Leistungen an.
(2)Modulaktivierung. Die Aktivierung eines Moduls im Kundenkonto ist eine Bestellung; bei kostenpflichtigen Modulen erfolgt sie durch Betätigen einer eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichneten Schaltfläche (etwa „Zahlungspflichtig aktivieren“). Der Vertrag über das Modul kommt mit der Freischaltung durch den Anbieter zustande.
(3)Probeexport und Testfunktionen. Der Anbieter kann dem Kunden vor der Aktivierung eines kostenpflichtigen Moduls einen kostenlosen Probeexport oder andere Testfunktionen zur Verfügung stellen. Hierfür gilt § 3 Abs. 4. Eine automatische Umstellung auf ein kostenpflichtiges Modul findet nicht statt. Testdaten werden spätestens 120 Tage nach dem letzten Probeexport gelöscht, sofern der Kunde das Modul nicht aktiviert; auf Verlangen früher.
(4)Technische Voraussetzungen. Die Nutzung setzt einen aktuellen Browser und einen Internetzugang voraus. Die weiteren Voraussetzungen je Modul (insbesondere Stripe-Konto, DATEV-Zugang und Kanzleifreigabe, Bankzugang) ergeben sich aus Teil B; sie sind vom Kunden auf eigene Kosten zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
(5)Zugangsdaten und Zwei-Faktor-Authentifizierung. Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und schützt sie vor dem Zugriff Unbefugter. Soweit die Software eine Zwei-Faktor-Authentifizierung bereitstellt, ist der Kunde gehalten, sie für alle Nutzer zu aktivieren; der Anbieter kann ihre Nutzung vorschreiben.
(6)Anwendungen und Adressen. Der Anbieter stellt die Module über seine Web-Anwendungen bereit, derzeit unter app.fizard.com und app.fizard.ai. Der Anbieter kann Anwendungen zusammenführen und Adressen ändern; er informiert den Kunden rechtzeitig, Leistungsumfang, Preise und diese Bedingungen bleiben davon unberührt. Hat ein Kunde Kundenkonten in mehreren Anwendungen, gelten diese Bedingungen für jedes Kundenkonto; der Anbieter kann die Konten auf Wunsch des Kunden oder mit angemessener Ankündigung zu einem Kundenkonto zusammenführen.
(7)Module als Stripe-App. Stellt der Anbieter ein Modul als Stripe-App bereit, nutzt der Kunde es über die App in seinem Stripe-Konto; ein Kundenkonto ist dafür nicht erforderlich. Der Vertrag über ein solches Modul kommt durch die Bestätigung in der App zustande; Einzelheiten zu Vertragsschluss, Mitteilungen, Beendigung und Löschung regelt der Abschnitt des Teils B für das Modul. Das Modul besteht unabhängig vom Rahmenvertrag.
§ 6 Pflichten des Kunden
(1)Autorisierte Nutzer. Der Kunde trägt die Verantwortung für das Handeln aller von ihm autorisierten Nutzer (etwa Mitarbeitende, steuerliche Berater); deren Handeln wird ihm wie eigenes zugerechnet. Er stellt sicher, dass Nutzer diese AGB kennen und einhalten.
(2)Daten und Konfiguration. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ursprungsdaten in den angebundenen Systemen (Stripe, Banken, Importdateien), für die von ihm gewählte Konfiguration der Software (etwa Kontenzuordnungen, Steuerschlüssel, Kontenrahmen, Stammdaten) und für die von ihm erteilten Freigaben und Zugriffsberechtigungen.
(3)Prüfung der Ergebnisse. Der Kunde prüft alle von der Software erzeugten Ergebnisse, Vorschläge und Exportdateien vor deren Verwendung durch fachkundige Personen, etwa seine Buchhaltung oder seine steuerliche Beratung, auf Plausibilität, Vollständigkeit und Richtigkeit und gibt sie frei. Die Software erbringt eine technische Vorverarbeitung und nimmt dem Kunden diese Prüfung nicht ab; ungeprüfte Ergebnisse sind nicht zur Verbuchung bestimmt. Soweit die Software vor Import, Übertragung oder Versand Abstimmungsberichte oder Validierungsergebnisse anzeigt und eine Freigabe durch einen autorisierten Nutzer verlangt, wird die Freigabe mit Nutzer und Zeitpunkt protokolliert (Anlage 3 zur AVV).
(4)Aufbewahrung. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG). Fizard ist keine Archivierungslösung; der Kunde exportiert und archiviert die für ihn relevanten Daten regelmäßig (§ 12).
(5)Rechtskonforme Nutzung. Der Kunde nutzt die Software nur im Rahmen der geltenden Gesetze und verbindet nur Konten und Systeme, über die er verfügungsberechtigt ist. Es ist untersagt, die IT-Sicherheit oder Stabilität der Software zu gefährden; automatisierte Angriffe, Penetrationstests oder Lasttests sind ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform verboten.
(6)Mitwirkung. Der Kunde unterstützt den Anbieter angemessen bei der Fehleranalyse und -beseitigung und hält die in Teil B genannten modulbezogenen Voraussetzungen aufrecht (etwa Stripe-Autorisierung, DATEV-Freigaben, Re-Authentifizierung von Bankverbindungen).
(7)Freistellung durch den Kunden. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Rechtsverletzung durch die vom Kunden verarbeiteten Daten oder durch die rechtswidrige Nutzung der Software entstehen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung nicht zu vertreten hat.
(8)Sperrung bei Missbrauch. Bei wesentlichen Vertragsverstößen ist der Anbieter zur vorübergehenden Sperrung des Zugangs berechtigt. Sofern zumutbar und keine Gefahr im Verzug besteht, mahnt der Anbieter den Kunden vor einer Sperrung unter Fristsetzung ab. Eine Sperre erfolgt verhältnismäßig; der Export der Kundendaten nach § 12 bleibt während einer Sperre möglich. Die Vergütungspflicht bleibt während einer berechtigten Sperrung bestehen.
(9)Schnittstellen und Drittanwendungen. Der Anbieter kann Schnittstellen bereitstellen, über die der Kunde eigene oder fremde Anwendungen (etwa KI-Assistenten über den offenen Standard Model Context Protocol) mit lesendem Zugriff auf seine Daten verbindet. Der Kunde entscheidet über solche Verbindungen, erteilt die Freigabe im Kundenkonto und kann sie jederzeit widerrufen; Zugriffsberechtigungen sind kurzlebig. Der Betreiber der verbundenen Anwendung ist Dienstleister des Kunden; der Anbieter hat keinen Einfluss darauf, wie die Anwendung abgerufene Daten verarbeitet. Der Kunde stellt sicher, dass die Verbindung seinen datenschutzrechtlichen Pflichten entspricht.
§ 7 Datenschutz und Geheimhaltung
(1)Die Parteien halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2)Auftragsverarbeitung. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Die AVV wird mit der Annahme dieser AGB bei der Registrierung und, für Module nach § 5 Abs. 7, mit der Bestätigung in der Stripe-App geschlossen (§ 1 Abs. 5). Auf Wunsch stellt der Anbieter eine beidseitig unterzeichnete Fassung bereit.
(3)Geheimhaltung. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse vertraulich und verpflichten ihre Mitarbeitenden und Dienstleister entsprechend. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind; ausgenommen sind Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden, von ihr unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort, solange die Information nicht unter eine der genannten Ausnahmen fällt; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes und für Auftragsdaten gilt sie zeitlich unbegrenzt. Für Kunden, die einem Berufsgeheimnis nach § 203 StGB unterliegen (insbesondere Steuerkanzleien), gilt zusätzlich die Verschwiegenheitsvereinbarung in Anlage 4 zur AVV; sie wird zusammen mit der AVV geschlossen.
(4)Informationssicherheit. Der Anbieter trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Einzelheiten regelt Anlage 3 zur AVV.
§ 8 Vergütung und Preisanpassung
(1)Preise. Die Module der Produktlinie „Fizard Apps für Stripe“ vergütet der Kunde nach der Preisliste unter fizard.com/preise und Anlage B; unentgeltliche Module weist Teil B aus. Die KI-Plattform für Kanzleien vergütet der Kunde nach dem von ihm angenommenen Angebot (Teil B3 Abs. 11); ein Angebot geht der Preisliste und Anlage B auch bei anderen Modulen vor (§ 1 Abs. 4). Serviceleistungen vergütet der Kunde nach Abs. 4, der Produkt-Support ist enthalten (Abs. 3). Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2)Preisliste. Maßgeblich ist die Fassung der Preisliste, die bei Aktivierung des Moduls, bei der Wahl eines Jahresabonnements oder bei Beauftragung gilt und dem Kunden im Bestellvorgang angezeigt wird; der Anbieter hält frühere Fassungen mit Datum zum Abruf bereit. Änderungen der Preisliste (Preise, Preisstufen, Aktivitätsgrenzen) wirken auf bestehende Verträge nur nach Abs. 9.
(3)Produkt-Support. Der Produkt-Support ist im Entgelt enthalten und wird auch für unentgeltliche Module erbracht; Umfang, Servicezeiten und Reaktionszeiten regelt Anlage A Ziffer 5.
(4)Kostenpflichtige Serviceleistungen. Nicht vom Produkt-Support umfasst sind Leistungen, die über die Bedienung der Software hinausgehen, insbesondere Implementierungs- und Einrichtungsarbeiten für den Kunden, die Einrichtung oder Anpassung kundenspezifischer Konfigurationen (etwa Kontenzuordnungen, Kontierungsregeln, Mappings), die Aufbereitung oder Bereinigung von Kundendaten, Erläuterungen zur Abbildung der kundenspezifischen Buchhaltungslogik in der Software, individuelle Anpassungen, Schulungen und Workshops. Solche Serviceleistungen erbringt der Anbieter nur, wenn er den Kunden vorher darüber informiert hat, dass die Leistung entgeltpflichtig ist und welcher Aufwand voraussichtlich anfällt, und der Kunde die Leistung in Textform beauftragt hat (etwa Bestätigung im Support-Ticket oder per E-Mail). Ohne diese Ankündigung und Zustimmung werden keine Serviceleistungen berechnet. Leistungen, die in einem vom Kunden angenommenen Angebot als inklusive ausgewiesen sind (etwa Einrichtung, Schulung, Migration oder ein persönlicher Support-Kanal), werden nicht gesondert berechnet. Die Vergütung beträgt 30,00 Euro netto je angefangene 15 Minuten; der Anbieter weist den Zeitaufwand in der Rechnung aus. Serviceleistungen sind keine Steuer- oder Rechtsberatung (§ 2 Abs. 4).
(5)Abrechnung, Fälligkeit und Zahlung. Abrechnungsmonat (Abrechnungszeitraum) ist der Kalendermonat, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt; die Abrechnung erfolgt monatlich. Bietet die Preisliste für ein Modul ein Jahresabonnement an und wählt der Kunde es, berechnet der Anbieter den Grundpreis für das Vertragsjahr im Voraus; nutzungsabhängige Entgelte berechnet er weiterhin monatlich. Das Vertragsjahr umfasst zwölf Monate und beginnt mit der Aktivierung des Moduls im Jahresabonnement oder mit dem späteren Wechsel dorthin; für den laufenden Abrechnungsmonat bereits gezahlte Grundpreise werden angerechnet. Rechnungsbeträge sind mit Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung erfolgt über die im Kundenkonto angebotenen Zahlungsmethoden; die Zahlungsabwicklung übernimmt der Zahlungsdienstleister Stripe.
(6)Elektronische Rechnung. Der Anbieter stellt Rechnungen ausschließlich elektronisch, soweit gesetzlich vorgeschrieben als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung zu.
(7)Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Reverse-Charge. Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Drittland teilen dem Anbieter ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise ihren Unternehmerstatus mit. Folgen unrichtiger oder fehlender Angaben trägt der Kunde.
(8)Zahlungsverzug. Bei Verzug kann der Anbieter nach Mahnung mit angemessener Frist von mindestens sieben Tagen den Zugang sperren, sofern der Rückstand nicht geringfügig ist. § 6 Abs. 8 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(9)Preisanpassung. Der Anbieter kann die Preise für kostenpflichtige Module nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anpassen, wenn und soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten (insbesondere für Cloud-Infrastruktur, Drittanbieter-Schnittstellen, Lizenzen, Personal, Energie) seit der letzten Preisfestsetzung nicht nur unerheblich verändern; Kostensenkungen sind ebenso zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Die Anpassung ist auf den Umfang der Kostenänderung und deren Anteil am Preis begrenzt und dient nicht der Erhöhung des Gewinns; der Anbieter erläutert in der Mitteilung die maßgeblichen Kostenfaktoren. Eine Anpassung ist frühestens zwölf Monate nach Aktivierung des Moduls und höchstens einmal je zwölf Monate zulässig; während eines laufenden Vertragsjahres des Jahresabonnements und während einer im Angebot vereinbarten Mindestlaufzeit findet keine Anpassung statt. Sie wird mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Bei einer Erhöhung um 5 % oder mehr gegenüber dem bisherigen Preis hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht für das betroffene Modul zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens; hierauf weist der Anbieter in der Mitteilung hin.
§ 9 Gewährleistung und Verfügbarkeit
(1)Gewährleistung. Der Anbieter gewährleistet, dass die Software dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht. Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus Teil B, den Anlagen und individuellen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 4; Beschreibungen auf der Website, in Hilfeartikeln, Präsentationen und Werbematerial veranschaulichen die Software und begründen weder eine darüber hinausgehende Beschaffenheit noch eine Garantie. Eine Garantie übernimmt der Anbieter nur, wenn er sie in Textform ausdrücklich als Garantie bezeichnet. Für kostenpflichtige Module gelten die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), für unentgeltliche Module die Vorschriften der Leihe (§§ 598 ff. BGB), soweit Teil B nichts anderes bestimmt.
(2)Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Unberührt bleiben Ansprüche bei Rechtsmängeln und die Haftung nach § 10 Abs. 1.
(3)Meldung und Nacherfüllung. Mängel sind unverzüglich zu melden. Der Anbieter leistet Gewähr durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, etwa durch Updates oder zumutbare Umgehungslösungen.
(4)Verfügbarkeit. Die Verfügbarkeit der Kernfunktionen, ihre Messung, die Dokumentation von Störungen und die Folgen von Unterschreitungen (Service Credits) regelt Anlage A.
(5)Drittanbieter. Die Funktion der Module hängt von Systemen und Schnittstellen Dritter ab, insbesondere von Stripe, DATEV, Qonto, finAPI und den kontoführenden Banken des Kunden. Der Kunde nutzt deren Leistungen auf Grundlage eigener Verträge und Freigaben nach deren Bedingungen; für diese Leistungen sind die Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters, und der Anbieter übernimmt keine Gewähr für ihre Verfügbarkeit, Datenqualität, Änderung oder Einstellung. Die Verantwortung des Anbieters für seine Anbindung an diese Systeme und für Dienstleister, die er zur Erfüllung eigener Pflichten einsetzt, bleibt unberührt. Bei Störungen durch Dritte informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung und bemüht sich um zumutbare Umgehungslösungen. Dauert eine wesentliche Drittstörung länger als 30 Tage an oder wird eine Schnittstelle dauerhaft eingestellt, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht für das betroffene Modul zu; bereits gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet.
§ 10 Haftung
(1)Unbeschränkte Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) im Umfang einer übernommenen Garantie und (e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
(2)Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3)Höchstbetrag. Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis geschuldete Nettovergütung oder 10.000 Euro. Ein Schadensfall ist ein Schadensereignis einschließlich aller daraus folgenden Schäden; mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensfall. Die Begrenzung gilt nicht für die Freistellung nach § 4 Abs. 5 und für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten nach § 7 Abs. 3.
(4)Datenverlust. Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der Absätze 2 und 3 für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Ein Mitverschulden des Kunden wegen unterlassener eigener Sicherung (§ 254 BGB) wird nur berücksichtigt, soweit ihm ein vollständiger und zumutbarer Export der betroffenen Daten mit den bereitgestellten Funktionen möglich war. Die Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten des Anbieters nach Anlage A und Anlage 3 zur AVV sowie Absatz 1 bleiben unberührt.
(5)Keine Haftung für Kundenfehler. Der Anbieter haftet nicht, soweit Schäden auf unrichtigen oder unvollständigen Ursprungsdaten, unsachgemäßer Konfiguration, unterlassener Prüfung (§ 6 Abs. 3) oder auf Entscheidungen des Kunden oder seiner steuerlichen Beratung beruhen; § 254 BGB und Absatz 1 bleiben unberührt.
(6)Umfang des Schadens. Steuern, Abgaben und sonstige Beträge, die der Kunde unabhängig von dem Fehler ohnehin schuldet, sind kein ersatzfähiger Schaden. Ersatzfähig sind insbesondere der Aufwand für die Berichtigung der Buchführung und der Rechnungen sowie Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge, soweit sie auf einem vom Anbieter zu vertretenden Fehler beruhen.
(7)Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(8)Verjährung. Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1.
(9)Versicherung. Der Anbieter unterhält für die Vertragsdauer eine Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für IT-Unternehmen mit angemessenen Deckungssummen (Stand 17. September 2026: 10.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden und 3.000.000 Euro für Vermögensschäden je Versicherungsfall) und weist sie dem Kunden auf Anforderung nach; eine Garantie im Sinne des Absatzes 1 lit. d liegt hierin nicht.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1)Laufzeit. Der Rahmenvertrag und die Module werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Kostenpflichtige Module haben eine Mindestlaufzeit von einem Abrechnungsmonat; ein Angebot kann eine längere Mindestlaufzeit von bis zu zwölf Monaten mit Verlängerung um jeweils zwölf Monate vorsehen, wenn nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Beim Jahresabonnement (§ 8 Abs. 5) beträgt die Mindestlaufzeit ein Vertragsjahr; es verlängert sich um jeweils ein Vertragsjahr, wenn der Kunde nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragsjahres kündigt oder zur monatlichen Abrechnung wechselt. Das Recht des Kunden, den Wechsel nach § 12 jederzeit einzuleiten, bleibt von einer Mindestlaufzeit unberührt; Beendigung und Vergütungsfolgen regelt § 12 Abs. 7.
(2)Ordentliche Kündigung. Der Kunde kann den Vertrag und jedes Modul einzeln mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats kündigen, in Textform oder über das Kundenkonto; beim Jahresabonnement und bei einer im Angebot vereinbarten Mindestlaufzeit gilt Abs. 1. Der Anbieter kündigt kostenlose Module mit derselben Frist und kostenpflichtige Module ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungsmonats, beim Jahresabonnement zum Ende des Vertragsjahres, jeweils in Textform. Die Beendigung eines Moduls lässt die übrigen Module und den Rahmenvertrag unberührt. Der Rahmenvertrag kann vom Kunden jederzeit durch Kündigung in Textform beendet werden, der Anbieter löscht dann das Kundenkonto nach § 12; laufende Mindestlaufzeiten kostenpflichtiger Module bleiben davon unberührt, die Vergütung bleibt bis zu deren Ende geschuldet, vermindert um ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsvorteile (§ 12 Abs. 7).
(3)Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei Monatsentgelten in Verzug ist und eine Mahnung mit angemessener Frist erfolglos geblieben ist, oder bei wesentlichen Vertragsverstößen trotz Abmahnung.
(4)Folgen der Beendigung. Mit Wirksamwerden der Kündigung eines Moduls endet die Verarbeitung neuer Daten in diesem Modul, bei einem Wechsel nach § 12 erst mit Ablauf des Übergangszeitraums. Export, Abrufphase und Löschung richten sich nach § 12. Das Kundenkonto und die Konfigurationsdaten ohne Personenbezug (etwa Kontenzuordnungen, Einstellungen) bleiben bestehen, bis der Kunde ihre Löschung oder die Löschung des Kundenkontos in Textform verlangt; für personenbezogene Kontodaten gelten die Fristen der Datenschutzerklärung.
§ 12 Anbieterwechsel, Datenexport und Löschung
(1)Wechselrecht. Der Kunde kann jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln oder alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in eine eigene Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnik (IKT-Infrastruktur) übertragen. Er leitet den Wechsel jederzeit, auch während einer Mindestlaufzeit, durch eine Wechselmitteilung in Textform ein, die er mit einer Kündigung nach § 11 verbinden kann. Eine Kündigung ohne Wechselmitteilung beendet das Modul zum Kündigungstermin nach § 11 und löst keinen zusätzlichen vergütungspflichtigen Übergangszeitraum aus; Export, Lesezugriff, Abrufphase und Löschung nach den Absätzen 3 bis 5 stehen dem Kunden auch dann zu, und er kann den Wechsel jederzeit zusätzlich verlangen. Die Frist bis zum Beginn des Übergangszeitraums beträgt sieben Tage; ist im Angebot eine längere Kündigungsfrist vereinbart, gilt diese, höchstens jedoch zwei Monate (Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act). Der Kunde kann die Wechselmitteilung bis zum Ablauf des Übergangszeitraums in Textform zurücknehmen; der Vertrag wird dann unverändert fortgesetzt. Der Anbieter unterstützt den Kunden und die von ihm ermächtigten Dritten (etwa den Zielanbieter oder die steuerliche Beratung) angemessen bei der Erstellung und Umsetzung der Ausstiegsstrategie, insbesondere durch die Informationen in Anlage C, und wahrt während des Wechsels die Kontinuität der Leistungen.
(2)Übergangszeitraum. Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 beginnt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Kunde die exportierbaren Daten in eigene Systeme oder zu einem anderen Anbieter übertragen kann. Während des Übergangszeitraums bleibt der Vertrag über das Modul einschließlich der Vergütungspflicht anwendbar; der Anbieter erbringt die Leistungen unverändert weiter, stellt den Export so bereit, dass der Wechsel spätestens mit Ablauf des Übergangszeitraums abgeschlossen werden kann, und hält ein hohes Sicherheitsniveau aufrecht, insbesondere durch verschlüsselte Übertragung über signierte, befristete Download-Links und die fortdauernde Sicherung der Daten (§ 7 Abs. 4, Anlage 3 zur AVV). Der Kunde kann den Übergangszeitraum bis zu dessen Ablauf einmal in Textform um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für angemessener hält. Ist die Umsetzung innerhalb von 30 Tagen technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Einleitung des Wechsels begründet mit und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten.
(3)Exportierbare Daten und Formate. Exportierbar sind alle Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten aus der Nutzung der Software durch den Kunden, ausgenommen Bestandteile, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen; das sind abschließend die Vorschlags-, Regel- und KI-Modelle des Anbieters sowie interne Systemprotokolle ohne Bezug zu Kundendaten, und diese Ausnahme behindert oder verzögert den Wechsel nicht. Die Exportfunktionen der Module stehen während der Laufzeit jederzeit im Kundenkonto zur Verfügung; erzeugte Exportdateien bleiben dort mindestens 30 Tage abrufbar und werden auf Anfrage erneut bereitgestellt; einen vollständigen Export aller exportierbaren Daten stellt der Anbieter auf Anfrage nach Anlage C bereit. Die folgende Aufstellung der exportierbaren Daten und Formate je Modul ist abschließend:
- DATEV-Export für Stripe: Buchungsstapel im DATEV-Format (EXTF, CSV), Debitorenstammdaten (CSV), Belegbilder als PDF in ZIP-Archiven, Tabellen zur passiven Rechnungsabgrenzung (XLSX), Konfigurations- und Zuordnungstabellen (CSV/JSON);
- E-Rechnung für Stripe: erzeugte E-Rechnungen als ZUGFeRD-PDF (PDF/A-3 mit eingebettetem XML, aus dem sich der XML-Teil extrahieren lässt), Versandprotokolle (CSV);
- KI-Plattform für Kanzleien: Kontoumsätze (CSV), Belege als Originaldateien in ZIP-Archiven mit Zuordnungsdatei, DATEV-Stammdaten des Kunden (CSV), Buchungsstapel im DATEV-Format (EXTF, CSV), Zuordnungs- und Stammdatentabellen (CSV/JSON);
- modulübergreifend: Stammdaten des Kundenkontos und Nutzerliste (CSV/JSON), Audit-Protokolle (CSV).
(4)Lesezugriff und Abrufphase. Modulende ist das Ende der Verarbeitung neuer Daten (§ 11 Abs. 4). Nach dem Modulende bleiben die Daten des Moduls auf Weisung des Kunden (§ 12 Abs. 3 AVV) im Kundenkonto in einem eingeschränkten Modus (nur Lesen und Exportieren) verfügbar, bis er ihre Löschung oder die Löschung des Kundenkontos verlangt oder der Vertrag endet (Lesezugriff); nach einem Anbieterwechsel gilt Absatz 5 Satz 2. Nach Beendigung des Vertrages oder Löschung des Kundenkontos bleibt der Zugriff für mindestens 30 Kalendertage in diesem Modus geöffnet (Abrufphase); die Abrufphase beginnt mit Ablauf des Übergangszeitraums, sonst mit Wirksamwerden der Beendigung oder mit dem Zugang des Verlangens auf Löschung des Kundenkontos; das Kundenkonto selbst wird erst nach Ablauf der Abrufphase gelöscht. Für Module nach § 5 Abs. 7 gelten an Stelle des Lesezugriffs die Abrufphase und die Löschregel des Teils B. Für den rechtzeitigen Export ist der Kunde verantwortlich (§ 6 Abs. 4).
(5)Löschung. Die Daten eines beendeten Moduls löscht der Anbieter auf Verlangen des Kunden jederzeit; ohne ein solches Verlangen bleiben sie im Lesezugriff nach Absatz 4. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Anbieterwechsel (Absatz 7 lit. a) löscht der Anbieter die exportierbaren Daten des betroffenen Moduls nach Ablauf der Abrufphase, es sei denn, der Kunde bestimmt bis zu deren Ablauf in Textform einen späteren Löschtermin; der Fortbestand des Kundenkontos oder anderer Module verlängert diese Frist nicht (Art. 25 Abs. 2 lit. h Data Act). Nach Beendigung des Vertrages oder auf Verlangen der Löschung des Kundenkontos löscht er alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Abrufphase unwiederbringlich aus den Produktivsystemen; Sicherungskopien werden spätestens 100 Tage danach überschrieben. Einzelheiten, insbesondere zur Löschung aus Sicherungskopien und zur Löschbestätigung, regelt § 12 der AVV. § 11 Abs. 4 gilt nur, solange der Rahmenvertrag fortbesteht.
(6)Keine Wechselentgelte. Für den Wechsel, den Export exportierbarer Daten und die Unterstützung nach diesem Paragraphen erhebt der Anbieter keine Entgelte. Vergütungspflichtig bleiben nur zusätzlich beauftragte Serviceleistungen nach § 8 Abs. 4, die über die gesetzlich geschuldete Unterstützung hinausgehen (etwa Umformatierung für das Zielsystem, Migration in das Zielsystem oder Datenbereinigung auf Wunsch des Kunden).
(7)Beendigung. Der Vertrag beziehungsweise das betroffene Modul gilt als beendet (a) mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels oder (b) mit Ablauf der Frist nach Absatz 1, wenn der Kunde nicht wechseln, sondern seine Daten löschen lassen will; der Anbieter teilt die Beendigung in Textform mit. Ist der Wechsel bei Ablauf des Übergangszeitraums einschließlich einer Verlängerung nach Absatz 2 nicht abgeschlossen, führt der Fristablauf allein nicht zur Beendigung oder Löschung; der Anbieter setzt die Leistungen fort, soweit die Verzögerung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit (Jahresabonnement oder Angebot) und die bis zu ihrem Ende geschuldete Vergütung bleiben unberührt, vermindert um ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsvorteile; der Anbieter erläutert die Berechnung vor Beginn des Übergangszeitraums, und dem Kunden bleibt der Nachweis höherer Abzüge vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde aus wichtigem Grund oder nach § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 9 oder § 9 Abs. 5 kündigt.
(8)Informationen. Angaben zu Wechselverfahren, Datenstrukturen, Formaten und Normen (Online-Register), zur Gerichtsbarkeit, der die Infrastruktur des Anbieters unterliegt, und zu den Maßnahmen gegen unrechtmäßigen Zugriff aus Drittstaaten enthält Anlage C; der Anbieter hält diese Informationen unter trust.fizard.com/anbieterwechsel bereit und aktuell.
§ 13 Höhere Gewalt
(1)Keine Partei ist zur Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet, soweit und solange sie durch höhere Gewalt daran gehindert ist (etwa Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, flächendeckende Störungen des Internets oder der Stromversorgung).
(2)Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich.
(3)Dauert der Zustand länger als 30 Tage an, ist jede Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 14 Referenznennung
(1)Der Anbieter darf den Kunden mit Firma als Referenzkunden nennen (etwa auf der Website oder in Präsentationen). Die Verwendung von Logos oder Marken des Kunden setzt dessen gesonderte Freigabe in Textform voraus.
(2)Der Kunde kann der Nennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Anbieter setzt den Widerspruch binnen fünf Arbeitstagen um.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1)Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag; der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3)Änderungen der AGB. Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erforderlich ist wegen Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung, wegen Änderungen von Schnittstellen, Formaten oder Bedingungen von Drittanbietern, soweit die technische Weiterentwicklung der Software eine Anpassung der Bedingungen erfordert, oder zur Schließung von Regelungslücken, und soweit die Änderung das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich stört und für den Kunden zumutbar ist. Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Preise sind hiervon ausgenommen; sie richten sich nach § 3 und § 8. Der Anbieter teilt die geänderten Bedingungen mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit, hebt die Änderungen hervor und weist auf die Folgen eines Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Widerspricht der Kunde, kann er den Vertrag oder das betroffene Modul zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; der Anbieter kann zum selben Zeitpunkt kündigen, wenn ihm die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar ist. Vorausbezahlte Entgelte werden anteilig erstattet. Die Zustimmungsfiktion gilt nur für konkret begründete, untergeordnete Anpassungen. Andere Änderungen, insbesondere der Haftung, der Laufzeit, der Kündigungsrechte, der Leistungen und der datenschutzrechtlichen Weisungen, bietet der Anbieter dem Kunden mit derselben Frist in Textform an; der Kunde kann sie im Kundenkonto oder in der App bestätigen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, kann der Anbieter den Vertrag nach § 11 Abs. 2 kündigen und dabei die Fortsetzung zu den geänderten Bedingungen anbieten. Nutzt der Kunde die Software nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter, nimmt er dieses Angebot an; darauf weist der Anbieter in der Kündigung hin. Gesondert vereinbarte Änderungsverfahren bleiben unberührt.
(4)Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag und den darunter geschlossenen Modulverträgen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus diesen Verträgen zu.
(5)Textform. Kündigungen, Widersprüche, Wechselmitteilungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform; individuelle Vereinbarungen bleiben nach § 1 Abs. 4 formfrei.
(6)Abtretung. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei abgetreten werden; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Konzerninterne Übertragungen sind nach Mitteilung zulässig; überträgt der Anbieter den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen, kann der Kunde binnen vier Wochen nach der Mitteilung außerordentlich kündigen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(7)Sanktionen. Der Kunde sichert zu, dass weder er noch seine gesetzlichen Vertreter oder Gesellschafter auf Sanktionslisten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Vereinigten Staaten geführt werden, und nutzt die Software nicht für Zwecke oder Personen, die gegen anwendbare Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften verstoßen.
(8)Kontaktstelle und Hinweise. Kontaktstelle für Behörden und Nutzer ist support@fizard.com (Deutsch und Englisch). Hinweise auf rechtswidrige Inhalte nimmt der Anbieter dort entgegen und prüft sie; § 6 Abs. 8 gilt.
(9)Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Teil B – Besondere Bedingungen je Modul
Die folgenden Abschnitte gelten jeweils nur, wenn der Kunde das betreffende Modul aktiviert hat. Sie ergänzen Teil A und gehen ihm bei Widersprüchen vor (§ 1 Abs. 4).
Produktlinie „Fizard Apps für Stripe“ (Module B1 und B2)
B1 DATEV-Export für Stripe
(1)Leistungsbeschreibung. Das Modul liest Daten aus dem Stripe-Konto des Kunden und bereitet sie zu Buchungssätzen und Belegen für DATEV-Systeme auf:
- Stripe Billing: Ausgangsrechnungen und Gutschriften des Kunden werden zu Buchungssätzen (Debitoren beziehungsweise ein Sammeldebitor, Erlöskonten, Steuerschlüssel) aufbereitet; Rechnungsdokumente werden als Belegbilder bereitgestellt; für Abonnements mit Leistungszeiträumen erstellt die Software eine Berechnungshilfe zur passiven Rechnungsabgrenzung (pRAP; Arbeitshilfe nach § 2 Abs. 6).
- Stripe Payments: Zahlungen, Gebühren, Auszahlungen, Erstattungen, Rückbuchungen und Streitfälle sowie Währungsumrechnungen werden zu Buchungssätzen (Geldtransit-, Gebühren- und Bankkonten) aufbereitet; jeder Export eines Zeitraums wird gegen den von Stripe erzeugten Saldenbericht abgeglichen, soweit Stripe für den Zeitraum einen Saldenbericht bereitstellt; Nachtragsexporte zu bereits exportierten Zeiträumen werden nicht erneut abgeglichen.
- Übergabe an DATEV: wahlweise als Download (Buchungsstapel im DATEV-Format EXTF als CSV, optional Debitorenstammdaten als CSV, Belegbilder als ZIP-Archiv mit Zuordnungsdatei, pRAP-Tabelle als XLSX) zum Import durch den Kunden oder seine Kanzlei, oder, soweit in der Software freigeschaltet, als Übertragung von Buchungsdaten und Belegbildern über den DATEV Buchungsdatenservice in den vom Kunden bezeichneten und von seiner Kanzlei freigegebenen DATEV-Bestand.
(2)Kernfunktionen sind der Abruf der Stripe-Daten, der Abgleich der Exporte mit den Saldenberichten nach Abs. 1, die Erzeugung der Exportdateien und ihre Bereitstellung zum Download.
(3)Stripe-Anbindung. Voraussetzung ist ein aktives Stripe-Konto des Kunden. Der Kunde installiert die App „Automated DATEV Export“ des Anbieters aus dem Stripe App Marketplace in seinem Stripe-Konto und erteilt ihr dadurch Zugriff. Die App fordert Leseberechtigungen an (insbesondere Kontodaten, Kunden, Rechnungen, Gutschriften, Zahlungen, Saldo-Transaktionen, Auszahlungen, Erstattungen, Streitfälle, Produkte, Steuersätze, Dateien und Berichte); sie ändert keine Kunden-, Rechnungs- oder Zahlungsdaten im Stripe-Konto. Zur Abstimmung der Exporte erstellt die App außerdem Saldenberichte im Stripe-Konto des Kunden. Der Anbieter speichert keine Zugangsschlüssel des Kunden; der Zugriff erfolgt über die von Stripe verwaltete App-Berechtigung. Der Kunde hält die Installation während der Nutzung aufrecht. Deinstalliert der Kunde die App, endet der Zugriff; das Modul gilt damit als gekündigt, bei monatlicher Abrechnung zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats, beim Jahresabonnement zum Ende des Vertragsjahres, und der Anbieter behandelt die bereits verarbeiteten Daten nach § 12.
(4)Stripe-Konfiguration. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in seinem Stripe-Konto verantwortlich, insbesondere für Steuersätze und Steuereinstellungen (einschließlich Stripe Tax), Rechnungsnummernkreise, Kundenstammdaten und Steuer-Identifikationsnummern seiner Kunden sowie für Leistungszeiträume.
(5)DATEV. Nutzt der Kunde die Übertragung über den DATEV Buchungsdatenservice, stellt er sicher, dass (a) ein DATEV-Bestand besteht und der Buchungsdatenservice für diesen Bestand bestellt und durch die steuerliche Beratung des Kunden freigeschaltet ist, (b) der autorisierte Nutzer über einen DATEV-Zugang (etwa DATEV SmartLogin oder SmartCard) mit den erforderlichen Berechtigungen verfügt, (c) Beraternummer, Mandantennummer, Kontenrahmen (SKR 03 oder SKR 04), Sachkontenlänge und Wirtschaftsjahr in der Software und im DATEV-Bestand übereinstimmen. Fizard ist kein Produkt der DATEV eG; der Anbieter ist ein von der DATEV eG unabhängiger Softwareanbieter. „DATEV“ ist eine eingetragene Marke der DATEV eG; weitere genannte Marken gehören ihren jeweiligen Inhabern.
(6)Kontenzuordnung und Prüfung. Die Zuordnung von Konten, Buchungsschlüsseln und Steuerschlüsseln nimmt der Kunde in Abstimmung mit seiner steuerlichen Beratung vor; die Software stellt Voreinstellungen und Vorschläge bereit (§ 2 Abs. 6). Der Kunde prüft Buchungsstapel, Belege und Abstimmungsberichte vor dem Import beziehungsweise vor der Übertragung und das Ergebnis der Übertragung im DATEV-Bestand (§ 6 Abs. 3). Der Anbieter kann Exporte vor der Bereitstellung technisch auf Plausibilität prüfen (etwa Vollständigkeit und Abstimmung mit den Saldenberichten) und den Kunden auf Auffälligkeiten hinweisen; eine steuerliche Prüfung ist damit nicht verbunden (§ 2 Abs. 4).
(7)Vergütung. Das Modul ist kostenpflichtig; die Vergütung ergibt sich aus der Preisliste und Anlage B (§ 8 Abs. 1 und 2), bei einem vom Kunden angenommenen Angebot aus diesem. Sie bemisst sich nach der Anzahl der Aktivitäten. Eine Aktivität ist eine im Stripe-Konto des Kunden erfasste Saldo-Transaktion, insbesondere eine Zahlung, eine Auszahlung, eine Erstattung oder eine Gebühr. Die Vergütung besteht aus einem monatlichen Grundpreis je Preisstufe; oberhalb der höchsten Pauschalstufe kommt ein Preis je weiterer Aktivität hinzu. Die Preisstufen, ihre Aktivitätsgrenzen und die Preise ergeben sich aus der Preisliste. Der abgeschlossene Vormonat ist Referenzzeitraum für die Preisstufe des laufenden Monats.
(8)Historische Aufbereitung. Für die erstmalige Aufbereitung von Daten aus Zeiträumen vor Beginn des Moduls fällt eine gesonderte Vergütung nach Anlage B an, die sich nach den Aktivitäten des jeweils aufbereiteten Monats bemisst. Betroffene Monate werden vor der Aufbereitung in der Software als kostenpflichtig gekennzeichnet, unter Angabe des Preises je Monat, und müssen vom Nutzer bestätigt werden; die Zahlungspflicht entsteht mit der Bestätigung durch einen autorisierten Nutzer (§ 6 Abs. 1). Der Export bereits aufbereiteter Daten und der Datenexport nach § 12 sind stets unentgeltlich.
(9)Jahresabonnement. Bietet die Preisliste ein Jahresabonnement an, kann der Kunde es bei der Aktivierung oder später im Kundenkonto wählen. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung regelt § 11 Abs. 1, Abrechnung und Beginn des Vertragsjahres § 8 Abs. 5. Der Kunde wählt eine Preisstufe für das Vertragsjahr; ihren Grundpreis berechnet der Anbieter für das Vertragsjahr im Voraus. Überschreiten die Aktivitäten eines Monats die Grenze der gewählten Preisstufe, berechnet der Anbieter für diesen Monat zusätzlich den Unterschied zum monatlichen Grundpreis der Preisstufe, die diese Aktivitäten abdeckt. Oberhalb der höchsten Pauschalstufe kommt der Preis je weiterer Aktivität hinzu (Abs. 7). Der Kunde kann jederzeit in eine höhere Preisstufe wechseln; der für das Vertragsjahr gezahlte Grundpreis wird angerechnet. Eine niedrigere Preisstufe oder die monatliche Abrechnung gilt ab dem nächsten Vertragsjahr.
B2 E-Rechnung für Stripe
(1)Stripe-App und Vertragsschluss. Der Anbieter stellt das Modul als Stripe-App „E-Invoice - E-Rechnung“ im Stripe App Marketplace bereit (§ 5 Abs. 7). Der Vertrag über das Modul kommt zustande, indem der Kunde die App in seinem Stripe-Konto installiert und in der App die Geltung dieser AGB und der AVV bestätigt; das gilt auch, wenn der Kunde ein Kundenkonto hat. Vorher erbringt der Anbieter keine Leistungen und verarbeitet keine Rechnungsdaten des Kunden. Für das Modul tritt das Stripe-Konto an die Stelle des Kundenkontos: Vertragspartner ist der Inhaber des Stripe-Kontos, Mitteilungen des Anbieters gehen an die E-Mail-Adresse des Nutzers, der die Bestätigung erteilt hat, ersatzweise an die im Stripe-Konto hinterlegte Adresse, und Handlungen der Nutzer des Stripe-Kontos gelten als Handlungen des Kunden (§ 6 Abs. 1). Soweit der Anbieter die Verbindung der App mit einem Kundenkonto anbietet, kann der Kunde das Modul auch dort einsehen und verwalten; die Bestätigung aus der App gilt fort, und Mitteilungen können auch an die Kontaktadresse des Kundenkontos ergehen. Die Kündigung des Rahmenvertrags oder die Löschung des Kundenkontos lässt das Modul unberührt, solange die App installiert bleibt. Der Kunde beendet das Modul jederzeit durch Deinstallation der App. Die Daten des Moduls bleiben danach 30 Tage zum Abruf über die App, ein verbundenes Kundenkonto oder den Support verfügbar (Abrufphase) und werden nach Ablauf der Abrufphase gelöscht, spätestens 90 Tage nach der Deinstallation, auf Verlangen des Kunden früher; dies gilt unabhängig davon, ob ein Kundenkonto besteht, und an Stelle des Lesezugriffs nach § 12 Abs. 4; im Übrigen gilt § 12. Der Nutzer, der die Bestätigung erteilt, versichert, zur Vertretung des Inhabers des Stripe-Kontos berechtigt zu sein; der Inhaber des Stripe-Kontos muss sich das Handeln der Nutzer zurechnen lassen, denen er in Stripe Administratorrechte eingeräumt hat. § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht; die Absicherung des Zugangs richtet sich nach den Bedingungen von Stripe.
(2)Leistungsbeschreibung. Die Software erzeugt aus im Stripe-Konto des Kunden finalisierten Rechnungen und Gutschriften elektronische Rechnungen im Format ZUGFeRD/Factur-X, Profil EN 16931 (PDF/A-3b mit eingebettetem XML in der in der Software dokumentierten Spezifikationsversion), validiert sie gegen das XML-Schema und die Geschäftsregeln der Spezifikation und stellt sie zum Download bereit; maßgeblich ist der eingebettete XML-Teil, das PDF ist die Sichtdarstellung. Hat der Kunde den automatischen Versand aktiviert, erzeugt und versendet die Software die E-Rechnung nach der Finalisierung per E-Mail von der Absenderadresse noreply@fizardmail.com an die im Stripe-Konto hinterlegte E-Mail-Adresse des Rechnungsempfängers; andernfalls löst der Kunde Erzeugung und Versand je Rechnung in der Stripe-App aus. Das Modul ist für Rechnungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern ausgelegt; für Rechnungsempfänger außerhalb Deutschlands versendet die Software stattdessen die von Stripe erzeugte Rechnungs-PDF als sonstige Rechnung.
(3)Kernfunktionen sind die Erzeugung und der Versand der E-Rechnungen.
(4)Pflichtangaben. Der Kunde stellt sicher, dass sein Stripe-Konto und seine Einstellungen in der Software alle Angaben liefern, die für eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG und für die verwendete Spezifikation erforderlich sind, insbesondere Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung, Steuersatz und Steuerbetrag oder den Hinweis auf eine Steuerbefreiung oder auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Software übernimmt diese Angaben aus dem Stripe-Konto des Kunden (Unternehmensprofil und Steuernummern des Kunden, Kunden- und Rechnungsdaten, Steuersätze und Steuerkategorien, Leistungszeiträume, Zahlungsziel); Zahlungsinformationen werden als Verweis auf den von Stripe bereitgestellten Zahlungslink übernommen. Eine Käuferreferenz (Leitweg-ID) wird nicht befüllt; das Modul ist daher nicht für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber bestimmt.
(5)Geschuldete Leistung, Grenzen. Der Anbieter schuldet die formale Übereinstimmung der erzeugten Datei mit der in der Software dokumentierten, nach § 14 UStG zulässigen Spezifikationsversion und die technische Validierung. Er prüft nicht die inhaltliche, umsatzsteuerliche oder handelsrechtliche Richtigkeit der Rechnungsangaben; hierfür ist der Kunde als Rechnungsaussteller verantwortlich. Das Validierungsergebnis wird dem Kunden angezeigt; bei Validierungsfehlern erfolgt kein automatischer Versand.
(6)Versand. Beim E-Mail-Versand schuldet der Anbieter die Absendung der E-Mail, nicht deren Zustellung oder Annahme durch den Empfänger. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Empfängeradressen und dafür verantwortlich, dass Empfänger, die keine E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG erhalten müssen, der elektronischen Übermittlung zugestimmt haben. Versandprotokolle stellt der Anbieter in der Stripe-App bereit, bei einer Verbindung auch im Kundenkonto.
(7)Aufbewahrung. Die Aufbewahrung der Rechnungen, insbesondere des strukturierten XML-Teils im Originalformat für die Dauer der gesetzlichen Frist (§ 14b UStG, § 147 AO), obliegt dem Kunden. Der Anbieter stellt die Dateien bis zur Deinstallation der App, während der Abrufphase nach Absatz 1 und nach § 12 zum Export bereit; eine Archivierung ist nicht Vertragsgegenstand.
(8)Gutschriften und Berichtigungen. In Stripe erzeugte Gutschriften (Credit Notes) werden als Rechnungskorrekturen mit Bezug auf die Ursprungsrechnung erzeugt, nicht als Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne (Abrechnung durch den Leistungsempfänger, § 14 Abs. 2 UStG). Berichtigungen einer Rechnung nimmt der Kunde in Stripe vor; die Software erzeugt daraus ein neues Dokument mit Bezug auf die Ursprungsrechnung.
(9)Anpassung an neue Vorgaben. Der Anbieter passt das Modul an neue Versionen der Spezifikationen (EN 16931, ZUGFeRD, XRechnung) und an Verwaltungsanweisungen an (§ 3 Abs. 2); die Umstellung auf eine neue Version kündigt der Anbieter in der Stripe-App an. Ein Anspruch auf weitere Formate oder Übermittlungswege (etwa XRechnung als reines XML, Peppol) besteht nur, soweit sie in Anlage B ausgewiesen sind.
(10)Vergütung. Das Modul ist derzeit unentgeltlich; ein Entgelt kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen vorher in Textform an, und es gilt nur, wenn der Kunde ihm ausdrücklich zustimmt. Stimmt der Kunde nicht zu, endet die Nutzung des Moduls zum angekündigten Zeitpunkt; bereits erzeugte Rechnungen bleiben abrufbar und exportierbar (§ 12). Solange das Modul unentgeltlich und außerhalb eines entgeltlichen Angebots oder Kontingents bereitgestellt wird, haftet der Anbieter entsprechend §§ 599, 600 BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Mängel nur bei arglistigem Verschweigen; § 10 Abs. 1 lit. b bis e sowie Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt. Ist das Modul Bestandteil eines vom Kunden angenommenen entgeltlichen Angebots oder Kontingents oder wird ein Entgelt eingeführt, gilt § 10.
Produktlinie „KI-Plattform für Kanzleien“ (Modul B3)
B3 KI-Plattform für Kanzleien
(1)Leistungsbeschreibung. Die KI-Plattform für Kanzleien ist die Plattform des Anbieters für die vorbereitende Finanzbuchhaltung des Kunden. Das Modul umfasst:
- Anbindung: Übernahme der Umsätze der Geschäftskonten des Kunden über den Kontoinformationsdienst der finAPI GmbH, München, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Zahlungsinstitut zugelassen ist, oder (soweit in der Software freigeschaltet) durch Datei-Import von Kontoauszugsdateien in den von der Software angezeigten Formaten (etwa CSV) durch den Kunden, bei Qonto-Konten auch über die Qonto-Anbindung (Abs. 4);
- Belege: Erfassung von Belegen durch Upload in der Software oder über die Qonto-Anbindung (Abs. 4);
- Erfassung und Verbuchung: KI-gestützte Auslesung der Belegdaten, Erkennung von Duplikaten, Zuordnung von Belegen zu Umsätzen und von Umsätzen zu Gegenparteien, Vorschläge für Konto, Steuerschlüssel und Buchungstext (§ 2 Abs. 6), Erkennung und Anlage von Debitoren und Kreditoren, Abgleich mit den DATEV-Stammdaten des Kunden (Sachkonten, Debitoren, Kreditoren), die aus den vom Kunden bereitgestellten Exportdateien aus DATEV (CSV) in die Software übernommen werden, sowie Abgleich mit Auszahlungen aus dem Modul DATEV-Export für Stripe, soweit aktiviert;
- Übergabe an DATEV: als Download (Buchungsstapel im DATEV-Format EXTF als CSV, Belegbilder als ZIP-Archiv mit Zuordnungsdatei) zum Import durch den Kunden oder seine Kanzlei oder, soweit in der Software freigeschaltet, über den DATEV Buchungsdatenservice (Teil B1 Abs. 1). Die KI-gestützte Belegauslesung, die Duplikaterkennung, die Belegzuordnung, die Kontierungs- und Buchungstextvorschläge und automatisch angelegte Stammdaten sind Arbeitshilfen nach § 2 Abs. 6; der Kunde prüft sie vor dem Export und gibt sie frei (§ 6 Abs. 3).
(2)Kernfunktionen sind die Entgegennahme und Verarbeitung der von finAPI übermittelten Umsätze, die Erfassung von Belegen per Upload, die Aufbereitung zu Buchungssätzen und die Erzeugung und Bereitstellung der Exportdateien.
(3)Keine Zahlungsauslösung, keine Gelder. Der Anbieter erbringt keinen Zahlungsauslösedienst, nimmt keine Gelder des Kunden entgegen und kann über die Software keine Zahlungen auslösen. Er erhält und speichert keine Zugangsdaten des Kunden zum Online-Banking.
(4)Qonto-Anbindung (optional). Kunden mit einem Qonto-Konto können es über einen in Qonto für Drittanwendungen erzeugten Zugriffsschlüssel verbinden. Die Software ruft darüber Kontodaten, Salden, abgeschlossene Umsätze und die in Qonto hinterlegten Belege ab, soweit in der Software freigeschaltet auch die Zuordnung von Kartenzahlungen zu Karteninhabern. Der Anbieter speichert den Schlüssel verschlüsselt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Nutzung des Schlüssels berechtigt ist. Der Kunde kann die Verbindung jederzeit in der Software trennen oder den Schlüssel in Qonto widerrufen; nach der Trennung löscht der Anbieter den Schlüssel.
(5)finAPI. Beim Verbinden eines Kontos über finAPI schließt der Kunde einen eigenen Vertrag mit der finAPI GmbH über den Kontoinformationsdienst; deren Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise werden dem Kunden beim Verbinden angezeigt und sind von ihm zu akzeptieren. finAPI übermittelt an den Anbieter die Kontostammdaten, Salden und Umsätze der vom Kunden bezeichneten Konten. Beim Verbinden kann die Software Umsätze der zurückliegenden bis zu 365 Tage übernehmen, soweit die Bank dies zulässt. Die Zustimmung gilt für den von der Bank bestimmten Zeitraum, in der Regel 90 bis 180 Tage; die Software zeigt den Ablauf rechtzeitig an, und der Kunde erneuert die Zustimmung über das von finAPI bereitgestellte Formular. Der Kunde kann den Zugriff jederzeit gegenüber finAPI, seiner Bank oder in der Software widerrufen.
(6)Datei-Import. Beim Import von Kontoauszugsdateien ist der Kunde für Herkunft, Vollständigkeit und Richtigkeit der Dateien verantwortlich.
(7)Konten und Zweckbindung. Der Kunde verbindet nur Geschäftskonten, über die er verfügungsberechtigt ist oder für die ihn der Kontoinhaber (etwa ein Mandant oder ein verbundenes Unternehmen, Abs. 10) zur Nutzung eines Kontoinformationsdienstes berechtigt hat; die Zustimmung gegenüber der Bank erteilt der jeweils Berechtigte. Der Kunde bezeichnet die Konten, die abgerufen werden sollen. Der Anbieter verwendet Kontodaten ausschließlich zur Aufbereitung und Übergabe an die Buchhaltung des Kunden; eine Auswertung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Bewertung der Kreditwürdigkeit oder zu Werbezwecken, findet nicht statt. Kontoumsätze enthalten regelmäßig Daten Dritter (Zahlungspartner, Verwendungszwecke); der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten verantwortlich (AVV, Anlage 1 Ziffer 1.3).
(8)Verfügbarkeit der Bankschnittstellen. Ein Anspruch auf dauerhafte Anbindung einer bestimmten Bank besteht nicht; für die Schnittstellen und Daten von Banken, finAPI und Qonto gilt § 9 Abs. 5. Steht eine Bankanbindung nicht zur Verfügung, kann der Kunde, soweit freigeschaltet, den Datei-Import nutzen.
(9)DATEV. Teil B1 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(10)Kunden mit Mandanten oder verbundenen Unternehmen. Kunden, die Buchhaltungsleistungen für Dritte erbringen (insbesondere Steuerkanzleien), können in der Software für jeden Mandanten eine eigene Organisation anlegen und Module je Organisation aktivieren. Jeder Kunde kann ebenso für jedes mit ihm verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) eine eigene Organisation anlegen. Abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen Kunden die Software auch für Buchhaltungsleistungen für ihre Mandanten und für die Geschäftszwecke verbundener Unternehmen nutzen. Mandanten und verbundene Unternehmen dürfen sie als Nutzer der jeweiligen Organisation zulassen; Vertragspartner bleibt allein der Kunde, und § 6 Abs. 1 gilt. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der Daten seiner Mandanten und verbundenen Unternehmen und zur Anbindung ihrer Konten und Systeme berechtigt ist; für Kunden, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, gilt § 7 Abs. 3. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot des Anbieters (Abs. 11).
(11)Vergütung und Kontingent. Das Modul ist kostenpflichtig. Preis, Bemessung, Laufzeit und inkludierte Leistungen ergeben sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot (§ 8 Abs. 1); das Angebot geht Anlage B vor (§ 1 Abs. 4). Sieht das Angebot ein Kontingent vor, erwirbt der Kunde eine Anzahl von Aktivitäten je Abrechnungszeitraum; Übertrag nicht verbrauchter Aktivitäten und Zukauf weiterer Aktivitäten richten sich nach dem Angebot. Eine Aktivität ist eine exportierte Banktransaktion oder ein exportierter Beleg (Rechnung oder gleichgestellter Beleg); nicht exportierte Vorgänge zählen nicht, und ein erneuter Export desselben Vorgangs zählt nicht erneut. Umfasst ein Kontingent auch das Modul DATEV-Export für Stripe, zählen dessen Aktivitäten nach Teil B1 Abs. 7. Aktivitäten aller Organisationen eines Kunden werden auf sein Kontingent angerechnet, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
Anlage A – Service Level Agreement und Support
1. Geltungsbereich
Diese Anlage ergänzt § 9 der AGB und regelt Messung, Berechnung und Folgen der Verfügbarkeit der Kernfunktionen sowie den Umfang des Produkt-Supports.
2. Verfügbarkeit
(1)Zielverfügbarkeit. Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit der Kernfunktionen (§ 2 Abs. 3 AGB, Teil B) von 99,5 % je Kalendermonat am Übergabepunkt; eine Garantie im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. d AGB ist damit nicht verbunden. Übergabepunkt ist die Schnittstelle des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums zum Internet.
(2)Berechnung. Verfügbarkeit in Prozent = (Gesamtminuten des Monats − Minuten der Nichtverfügbarkeit) ÷ Gesamtminuten des Monats × 100.
(3)Nichtverfügbarkeit sind Zeiten, in denen die Kernfunktionen am Übergabepunkt aus Gründen im Verantwortungsbereich des Anbieters nicht nutzbar sind.
(4)Ausschlüsse. Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten: (a) angekündigte Wartungsarbeiten (Ankündigung mindestens 72 Stunden vorher, insgesamt höchstens 8 Stunden je Monat, in der Regel zwischen 22:00 und 06:00 Uhr); (b) höhere Gewalt (§ 13 AGB); (c) Ursachen im Einflussbereich des Kunden (etwa lokale IT-Probleme, Entzug der Stripe-Autorisierung, fehlende DATEV-Freigabe, abgelaufene Bankauthentifizierung); (d) Störungen oder Änderungen bei Drittanbietern (§ 9 Abs. 5 AGB), soweit nicht vom Anbieter verschuldet; sie werden nach Ziffer 3 dokumentiert; (e) Beeinträchtigungen von Beta-Funktionen und Testversionen (§ 3 Abs. 4 AGB).
3. Messung und Dokumentation
Die Messung erfolgt durch das Monitoring des Anbieters am Übergabepunkt, gegebenenfalls korreliert mit Meldungen des Kunden; dem Kunden bleibt der Nachweis einer Nichtverfügbarkeit auf andere Weise unbenommen. Der Anbieter dokumentiert Störungen für mindestens zwölf Monate und stellt dem Kunden die Dokumentation auf Anfrage bereit.
4. Service Credits
(1)Bei Unterschreitung der Zielverfügbarkeit erhält der Kunde Gutschriften auf das für den betroffenen Monat geschuldete Nettoentgelt des betroffenen Moduls, beim Jahresabonnement auf ein Zwölftel des Grundpreises des Vertragsjahres. Die Gutschriften sind eine pauschalierte Minderung; gesetzliche Minderungsrechte und Schadensersatzansprüche nach § 10 AGB bleiben unberührt, gewährte Gutschriften werden auf sie angerechnet.
| Verfügbarkeit im Monat | Gutschrift |
|---|---|
| unter 99,5 % bis 99,0 % | 5 % |
| unter 99,0 % bis 98,0 % | 10 % |
| unter 98,0 % | 20 % |
(2)Gutschriften sind binnen 30 Tagen nach Ende des betroffenen Monats in Textform geltend zu machen und werden mit Folgerechnungen verrechnet; bei Vertragsende offene Gutschriften zahlt der Anbieter innerhalb von 30 Tagen aus. Der Anbieter kann Gutschriften mit fälligen Forderungen verrechnen. Für unentgeltliche Module werden keine Gutschriften gewährt.
5. Produkt-Support und Serviceleistungen
(1)Servicezeiten. Montag bis Freitag, 9:00 bis 18:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern. Kontakt: support@fizard.com und die Hilfefunktion im Kundenkonto.
(2)Produkt-Support (inklusive). Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen, Behebung von Fehlern der Software, Auskünfte zur Bedienung und zu den dokumentierten Funktionen, Hinweise auf die Hilfeartikel des Anbieters.
(3)Serviceleistungen (kostenpflichtig, § 8 Abs. 4 AGB). Leistungen, die über die Bedienung der Software hinausgehen (etwa Einrichtung, Konfiguration, Datenaufbereitung, Schulungen), erbringt der Anbieter nur nach vorheriger Ankündigung der Entgeltpflicht und Beauftragung in Textform. Die Vergütung ergibt sich aus Anlage B.
(4)Reaktionszeiten für Störungsmeldungen innerhalb der Servicezeiten; sie sind Reaktionszeiten (Ersteinschätzung und Analysebeginn), keine Behebungszeiten.
| Priorität | Beschreibung | Reaktionszeit |
|---|---|---|
| P1 (kritisch) | Vollständiger Ausfall oder massive Beeinträchtigung der Kernfunktionen; produktiver Betrieb nicht möglich | 1 Stunde |
| P2 (hoch) | Wesentliche Beeinträchtigung der Kernfunktionen; produktiver Betrieb eingeschränkt möglich | 4 Stunden |
| P3 (normal) | Geringfügige Beeinträchtigung oder allgemeine Anfragen | 1 Arbeitstag |
6. Datensicherung
Der Anbieter sichert Datenbanken mindestens täglich automatisch und legt Dateien versioniert mit zusätzlichen regelmäßigen Sicherungen ab; Standorte und Aufbewahrungsfristen der Sicherungen regelt Anlage 3 Nr. 3 zur AVV. Die Sicherungen dienen der Wiederherstellung des Dienstes und ersetzen nicht die Exporte des Kunden nach § 6 Abs. 4 und § 12 AGB.
Anlage B – Preise und Leistungsbeschreibung
Stand 19. September 2026. Diese Anlage regelt die Bemessung der Vergütung je Modul und die Preise der Serviceleistungen; Umsatzsteuer, Abrechnung und Zahlung richten sich nach § 8 AGB. Die Höhe der Entgelte ergibt sich für die Module der Produktlinie „Fizard Apps für Stripe“ aus der Preisliste unter fizard.com/preise in der nach § 8 Abs. 2 AGB maßgeblichen Fassung, für das Modul KI-Plattform für Kanzleien aus dem vom Kunden angenommenen Angebot (Teil B3 Abs. 11 AGB).
| Leistung | Preis | Bemessung | Hinweise |
|---|---|---|---|
| DATEV-Export für Stripe | monatlicher Grundpreis je Preisstufe laut Preisliste; oberhalb der höchsten Pauschalstufe zusätzlich ein Preis je weiterer Aktivität | Anzahl der Aktivitäten im abgeschlossenen Vormonat (Referenzzeitraum) | Aktivität und Preisstufen: Teil B1 Abs. 7 AGB |
| DATEV-Export für StripeHistorische Aufbereitung | je Monat nach Preisstufe | Aktivitäten des jeweils aufbereiteten Monats | Einmalig, nach Bestätigung in der Software (Teil B1 Abs. 8 AGB) |
| DATEV-Export für StripeJahresabonnement | Grundpreis der gewählten Preisstufe für das Vertragsjahr laut Preisliste, im Voraus; bei Überschreitung der Stufe monatlich der Unterschied zum Grundpreis der abdeckenden Stufe | gewählte Preisstufe; für die Überschreitung die Aktivitäten des jeweiligen Monats | Wahlweise statt monatlicher Abrechnung; Laufzeit ein Vertragsjahr (Teil B1 Abs. 9 AGB, § 11 Abs. 1 AGB) |
| E-Rechnung für Stripe | 0,00 € | – | Derzeit unentgeltlich (Teil B2 Abs. 10 AGB) |
| KI-Plattform für Kanzleien | nach dem angenommenen Angebot (Teil B3 Abs. 11 AGB) | Kontingent an Aktivitäten je Abrechnungszeitraum; Aktivität = exportierte Banktransaktion oder exportierter Beleg | Entgelte, die dem Anbieter für finAPI und DATEV-Datenservices entstehen, sind im Preis enthalten; der Anbieter berechnet hierfür nichts zusätzlich. Unberührt bleiben Entgelte aus eigenen Verträgen des Kunden oder seiner Kanzlei mit der DATEV eG oder seiner Bank. |
| Produkt-Support | inklusive | – | Anlage A Ziffer 5 Abs. 2 |
| Serviceleistungen | 30,00 Euro je angefangene 15 Minuten | Zeitaufwand, in der Rechnung ausgewiesen | Stets vorab angekündigt; Berechnung nur nach Zustimmung in Textform (§ 8 Abs. 4 AGB, Anlage A Ziffer 5 Abs. 3) |
Die Leistungsbeschreibung der Module ergibt sich aus Teil B der AGB; ergänzende Beschreibungen und Hilfeartikel stellt der Anbieter unter hilfe.fizard.com bereit. Bei Widersprüchen gehen die AGB vor.
Anlage C – Anbieterwechsel und Datenexport
Die Informationen zum Anbieterwechsel und Datenexport einschließlich des Online-Registers der Datenstrukturen, Formate und Normen stellt der Anbieter vor Vertragsschluss und dauerhaft unter trust.fizard.com/anbieterwechsel bereit; sie sind Vertragsbestandteil (§ 12 Abs. 8).